Urheberrecht – Theorie und Praxis
„Immaterielle Vermögensrechte sind das Gold des 21. Jahrhunderts“ – dies liest man immer häufiger an unterschiedlichen Stellen. Der Ausspruch ist durchaus verständlich, denn in einer Welt, in der ein Überangebot von Waren herrscht, wird es immer wichtiger, sich von seinen Mitbewerbern abzuheben. Ein Mittel hierfür sind immaterielle Rechte, welche dem Rechteinhaber erlauben, andere von der Nutzung auszuschließen.
Die Theorie
Zu den immateriellen Rechten gehört auch das Urheberrecht. Dessen Grundsatz besagt, dass derjenige, der ein Werk – beispielsweise eine Fotografie – geschaffen hat, auch eigenständig darüber entscheiden kann, wem er dieses Werk lizenziert, also wer das Werk nutzen darf. Im Falle einer Fotografie kommt es übrigens nicht darauf an, dass das Foto besonders kreativ oder hochwertig hergestellt ist, um in den Genuss eines urheberrechtlichen Schutzes zu kommen. Vielmehr ist es so, dass auch einfache Fotos – ja nahezu „Knipsbilder“ über den Lichtbildschutz urheberrechtlich geschützt sind.
Sobald also ein Fotograf ein Foto angefertigt hat, kann dieser grundsätzlich darüber entscheiden, wem er das Foto zu welchen Konditionen für welche Zwecke lizenzieren möchte. Darüber hinaus hat der Fotograf einen Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Fotos genannt zu werden. Dies ist Ausfluss vom Urheberpersönlichkeitsrecht, das in § 13 UrhG geregelt ist.
Die Praxis
So gut die Theorie für einen Urheber klingt, so sehr zeigt die Praxis, dass dem Schutz von Urheberrechten von zahlreichen Nutzern offensichtlich kein allzu großer Wert zugemessen wird. Nur so ist es zu erklären, dass Fotos auf eigenen kommerziellen Internetseiten verwendet werden, für die keine Lizenz vom Fotografen eingeräumt worden ist. Häufig bleiben die Bildverwendungen für den Fotografen unerkannt, sodass der Bildnutzer das Foto letztlich verwendet, ohne hierfür einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr zu zahlen.
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