Die TOP 3 – Ausreden von Rechtsverletzern

Viele Betreiber von Internetseiten gehen nach wie vor nachlässig mit dem Thema Bildrechte um – sehr zum Leidwesen von den Fotografen, die mit ihren Werken ihr Geld verdienen und dementsprechend auf die Lizenzeinnnahmen angewiesen sind. Setzen sich Fotografen gegen die unautorisierte Verwendung von Bildrechten zur Wehr, so stoßen sie beim Bildverwender häufig auf taube Ohren. Statt Verständnis versuchen sich die Bildnutzer vielmehr darin, möglichst umfassend zu erklären, warum jeder andere – aber keineswegs sie selbst – für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Nachfolgenden möchten wir die TOP 3 der Ausreden von Bildnutzern ein wenig näher beleuchten.

 

Die Google-Ausrede

Die ungeschlagene Nummer 1 der Ausreden ist die Angabe, man hätte das Bild ja über die Bildersuche von Google gefunden und dürfte es daher nutzen. Dies ist mitnichten der Fall. Vielmehr bedarf es bei jeder Bildnutzung einer vorherigen Einwilligung des Urhebers bzw. des Inhabers der entsprechenden Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk. Das bedeutet: Auch die Ausrede, man hätte den Urheber nicht ermitteln können, bringt einen Bildverwender nicht weiter. Kann man die entsprechende Einwilligung nicht nachweisen, muss man eben auf die Bildnutzung verzichten.

 

Die Urheberbenennung-Ausrede

Nach §13 UrhG ist es essentieller Bestandteil vom Persönlichkeitsrecht des Urhebers eines Lichtbildwerkes, mit einer von ihm zu wählenden Bezeichnung beim Bild benannt zu werden. Zwar kann der Urheber hiervon abweichen und auf eine Urhebernennung verzichten; dies muss jedoch ausdrücklich geschehen. Wird bezüglich der Urhebernennung keine vertragliche Regelung getroffen, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Urheber zu benennen ist. Kein Bildverwender wird sich also beschweren können, wenn ein Fotograf sich dagegen wehrt, bei der Veröffentlichung seiner Fotos nicht genannt zu werden. Eine Urheberbenennung bringt schließlich auch stets einen Werbeeffekt für einen ausführenden Fotografen mit sich und ist – auch aus wirtschaftlicher Sicht – nicht zu unterschätzen.

 

Die Weitergabe-Ausrede

Beliebt ist auch die Ausrede, man hätte das genutzte Bild von einer dritten Stelle erhalten und habe sich darauf verlassen, dass man dieses nutzen dürfe. Das mag verständlich sein, wenn es tatsächlich so gewesen ist, hilft aus rechtlicher Sicht dem Bildverwender allerdings nicht weiter, denn: Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt es im Urheberrecht nicht.
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