Die TOP 3 – Ausreden von Rechtsverletzern

Viele Betreiber von Internetseiten gehen nach wie vor nachlässig mit dem Thema Bildrechte um – sehr zum Leidwesen von den Fotografen, die mit ihren Werken ihr Geld verdienen und dementsprechend auf die Lizenzeinnnahmen angewiesen sind. Setzen sich Fotografen gegen die unautorisierte Verwendung von Bildrechten zur Wehr, so stoßen sie beim Bildverwender häufig auf taube Ohren. Statt Verständnis versuchen sich die Bildnutzer vielmehr darin, möglichst umfassend zu erklären, warum jeder andere – aber keineswegs sie selbst – für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Nachfolgenden möchten wir die TOP 3 der Ausreden von Bildnutzern ein wenig näher beleuchten.

 

Die Google-Ausrede

Die ungeschlagene Nummer 1 der Ausreden ist die Angabe, man hätte das Bild ja über die Bildersuche von Google gefunden und dürfte es daher nutzen. Dies ist mitnichten der Fall. Vielmehr bedarf es bei jeder Bildnutzung einer vorherigen Einwilligung des Urhebers bzw. des Inhabers der entsprechenden Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk. Das bedeutet: Auch die Ausrede, man hätte den Urheber nicht ermitteln können, bringt einen Bildverwender nicht weiter. Kann man die entsprechende Einwilligung nicht nachweisen, muss man eben auf die Bildnutzung verzichten.

 

Die Urheberbenennung-Ausrede

Nach §13 UrhG ist es essentieller Bestandteil vom Persönlichkeitsrecht des Urhebers eines Lichtbildwerkes, mit einer von ihm zu wählenden Bezeichnung beim Bild benannt zu werden. Zwar kann der Urheber hiervon abweichen und auf eine Urhebernennung verzichten; dies muss jedoch ausdrücklich geschehen. Wird bezüglich der Urhebernennung keine vertragliche Regelung getroffen, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Urheber zu benennen ist. Kein Bildverwender wird sich also beschweren können, wenn ein Fotograf sich dagegen wehrt, bei der Veröffentlichung seiner Fotos nicht genannt zu werden. Eine Urheberbenennung bringt schließlich auch stets einen Werbeeffekt für einen ausführenden Fotografen mit sich und ist – auch aus wirtschaftlicher Sicht – nicht zu unterschätzen.

 

Die Weitergabe-Ausrede

Beliebt ist auch die Ausrede, man hätte das genutzte Bild von einer dritten Stelle erhalten und habe sich darauf verlassen, dass man dieses nutzen dürfe. Das mag verständlich sein, wenn es tatsächlich so gewesen ist, hilft aus rechtlicher Sicht dem Bildverwender allerdings nicht weiter, denn: Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt es im Urheberrecht nicht.
Auch Sie mussten feststellen, dass Ihre Bilder ohne Ihre Genehmigung verwendet werden? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir helfen Ihnen beim Kampf gegen den Bildklau.

Ihre Rechte bei Bildklau

Welche Rechte stehen Ihnen eigentlich zu, wenn Sie feststellen müssen, dass jemand Ihre Bilder ohne Ihre Genehmigung für seine Zwecke verwendet? Zunächst einmal die gute Nachricht: Sie sind im Bereich des Urheberrechts keineswegs schutzlos gestellt, sondern können Ihre Rechte effektiv durchsetzen!

Folgende Rechte stehen Ihnen als Urheber bei einer Verletzung Ihrer Urheberrechte zu:

 

1. Anspruch auf Unterlassung

Zunächst einmal können Sie als Urheber verlangen, dass der Bildverwender es zukünftig unterlässt, Ihre Fotos ohne Ihre Genehmigung zu verwenden. Hierbei handelt es sich um den so genannten Unterlassungsanspruch, der in § 97 des deutschen Urheberrechtsgesetzes geregelt ist. Der Bildverwender wird zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zunächst von unserem anwaltlichen Kooperationspartner außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe zu versehen ist, dient dazu, dass es der Bildverwender verpflichtet, zukünftig Ihr Foto nicht mehr unlizenziert zu verwenden. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung können Sie den Bildverwender auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nehmen.

2. Anspruch auf Beseitigung

Neben dem Anspruch auf Unterlassung haben Sie zudem das Recht, vom Bildverwender zu verlangen, dass dieser die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt. Dies ist in § 98 UrhG geregelt und kann im Zweifelsfall ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.


3. Anspruch auf Kostenerstattung

Sie haben zudem im Falle einer berechtigten Abmahnung Anspruch darauf, dass der Bildverwender Ihnen die Kosten erstattet, die für die Abmahnung durch unseren anwaltlichen Kooperationspartner anfallen. Hierbei ist zu erwähnen, dass unser anwaltlicher Kooperationspartner bereits tausendfache Erfahrung mit Abmahnungen im Bereich des Fotorechts hat, sodass Sie bei diesem gut aufgehoben sind.

 

4. Anspruch auf Schadensersatzzahlungen

Neben den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen haben Sie zudem einen Anspruch darauf, dass der Bildverwender ein angemessenes Entgelt für die Nutzung Ihres Fotos zahlt. Dieses Entgelt kann auf unterschiedliche Arten und Weisen berechnet werden; häufig wird hierbei auf die so genannten MFM-Empfehlungen zurück gegriffen, die die branchenübliche Vergütungen im professionellen Fotografie-Bereich festlegen. Werden Sie als Urheber bei der Verwendung des Fotos nicht genannt (dies ist fast immer der Fall bei Bilddiebstahl!), ist die an Sie zu zahlende Vergütung zu verdoppeln!

 

Sie möchten wissen, wo Ihre Fotos verwendet werden? Gerne lassen wir die Verwendung der Fotos über unseren Kooperationspartner für Sie kostenfrei recherchieren!

Urheberrecht – Theorie und Praxis

„Immaterielle Vermögensrechte sind das Gold des 21. Jahrhunderts“ – dies liest man immer häufiger an unterschiedlichen Stellen. Der Ausspruch ist durchaus verständlich, denn in einer Welt, in der ein Überangebot von Waren herrscht, wird es immer wichtiger, sich von seinen Mitbewerbern abzuheben. Ein Mittel hierfür sind immaterielle Rechte, welche dem Rechteinhaber erlauben, andere von der Nutzung auszuschließen.

Die Theorie

Zu den immateriellen Rechten gehört auch das Urheberrecht. Dessen Grundsatz besagt, dass derjenige, der ein Werk – beispielsweise eine Fotografie – geschaffen hat, auch eigenständig darüber entscheiden kann, wem er dieses Werk lizenziert, also wer das Werk nutzen darf. Im Falle einer Fotografie kommt es übrigens nicht darauf an, dass das Foto besonders kreativ oder hochwertig hergestellt ist, um in den Genuss eines urheberrechtlichen Schutzes zu kommen. Vielmehr ist es so, dass auch einfache Fotos – ja nahezu „Knipsbilder“ über den Lichtbildschutz urheberrechtlich geschützt sind.

Sobald also ein Fotograf ein Foto angefertigt hat, kann dieser grundsätzlich darüber entscheiden, wem er das Foto zu welchen Konditionen für welche Zwecke lizenzieren möchte. Darüber hinaus hat der Fotograf einen Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Fotos genannt zu werden. Dies ist Ausfluss vom Urheberpersönlichkeitsrecht, das in § 13 UrhG geregelt ist.

 

Die Praxis

So gut die Theorie für einen Urheber klingt, so sehr zeigt die Praxis, dass dem Schutz von Urheberrechten von zahlreichen Nutzern offensichtlich kein allzu großer Wert zugemessen wird. Nur so ist es zu erklären, dass Fotos auf eigenen kommerziellen Internetseiten verwendet werden, für die keine Lizenz vom Fotografen eingeräumt worden ist. Häufig bleiben die Bildverwendungen für den Fotografen unerkannt, sodass der Bildnutzer das Foto letztlich verwendet, ohne hierfür einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr zu zahlen.

 

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Wenn auch Sie Fotograf sind und Ihre Urheberrechte wahren möchten, dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an! Wir recherchieren für Sie nach unerlaubten Verwendungen Ihrer Fotos und helfen Ihnen bei der Wahrung Ihrer Rechte.