Urheberrechtsverletzung bei Fotos im Internet: Das können Fotografen tun

Nicht selten finden Urheberrechtsverletzungen an Fotos im Internet statt. Stolpert jemand über ein Bild auf einer Website und möchte dieses für seine eigene Website verwenden, reicht ein einfacher Rechtsklick „speichern unter“ und das geistige Werk eines Fotografen findet einen neuen Nutzer.

Urheberecht und Verwertungsrecht

 

Ein Text, eine Symphonie, eine Fotografie: Das „geistige Werk“ eines Schriftstellers, Komponisten oder Fotografen wird durch das Urheberrecht geschützt. Die ideellen und materiellen Rechte eines Urhebers an seinem Werk werden darin geregelt. Die Verwertungsrechte hat nur der Urheber: Der Schöpfer allein darf über die Verwertung und die Nutzung seines Werkes entscheiden. Er darf es vervielfältigen, verteilen, ausstellen und einen wirtschaftlichen Gewinn – über Verkauf oder die Vervielfältigung (Abzüge) – erzielen. Verwertungsrechte können nicht übertragen werden, Fotografen können nur das Nutzungsrecht an ihren Fotos gewähren, wenn sie beispielsweise einer Zeitung erlauben, ihre Fotos zu drucken. Das Urheberrecht regelt auch den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung Ihrer Fotos.

Rechtswidrige Nutzung Ihres Fotos

 

Haben Sie eine Urheberrechtsverletzung an einem oder mehreren Fotos festgestellt, heißt es: Beweise sichern.

  • Erstellen Sie Screenshots aller vermutlich rechtswidrig veröffentlichten Bilder
  • Notieren Sie die URL der Website und die URL der Bilddatei (Rechtsklick „Bildadresse kopieren“)
  • Nehmen Sie alle Daten der Webseiten-Betreiber aus dem Impressum auf

Im Streitfall müssen Sie beweisen können, dass Sie tatsächlich der Urheber sind. Bei analogen Bildern sind das die Negative, bei digitalen Bildern die Metadaten der Bilddatei. Mit diesen Informationen kann Ihr Anwalt alle weiteren Schritte einleiten und die Webseiten-Betreiber abmahnen.

Wir übernehmen das für Sie

  • Wir prüfen Ihre Informationen und mahnt den Website-Betreiber ab
  • Regelmäßig kontrollieren wir, ob der Betreiber nach der Abmahnung Ihr Foto auch wirklich von der Website entfernt hat
  • Kommt der Betreiber der Webseite seiner Pflicht, das Foto zu entfernen nicht nach, leiten wir weitere Schritte ein
  • Wird ein Foto rechtswidrig verwendet, können noch mehrere im Umlauf sein. Wir recherchieren für Sie weitere Rechtsverstöße.

 

Haben Sie einen konkreten Rechtsverstoß an einem oder mehreren Fotos festgestellt, unterstützen wir Sie und machen Ihr Recht geltend – wir werden im Erfolgsfall entlohnt. Zusätzliche recherchieren wir im Verdacht auf eine Urheberechtsverletzung, ob noch weitere Rechtsverstöße vorliegen.

Die TOP 3 – Ausreden von Rechtsverletzern

Viele Betreiber von Internetseiten gehen nach wie vor nachlässig mit dem Thema Bildrechte um – sehr zum Leidwesen von den Fotografen, die mit ihren Werken ihr Geld verdienen und dementsprechend auf die Lizenzeinnnahmen angewiesen sind. Setzen sich Fotografen gegen die unautorisierte Verwendung von Bildrechten zur Wehr, so stoßen sie beim Bildverwender häufig auf taube Ohren. Statt Verständnis versuchen sich die Bildnutzer vielmehr darin, möglichst umfassend zu erklären, warum jeder andere – aber keineswegs sie selbst – für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Nachfolgenden möchten wir die TOP 3 der Ausreden von Bildnutzern ein wenig näher beleuchten.

 

Die Google-Ausrede

Die ungeschlagene Nummer 1 der Ausreden ist die Angabe, man hätte das Bild ja über die Bildersuche von Google gefunden und dürfte es daher nutzen. Dies ist mitnichten der Fall. Vielmehr bedarf es bei jeder Bildnutzung einer vorherigen Einwilligung des Urhebers bzw. des Inhabers der entsprechenden Nutzungsrechte an dem Lichtbildwerk. Das bedeutet: Auch die Ausrede, man hätte den Urheber nicht ermitteln können, bringt einen Bildverwender nicht weiter. Kann man die entsprechende Einwilligung nicht nachweisen, muss man eben auf die Bildnutzung verzichten.

 

Die Urheberbenennung-Ausrede

Nach §13 UrhG ist es essentieller Bestandteil vom Persönlichkeitsrecht des Urhebers eines Lichtbildwerkes, mit einer von ihm zu wählenden Bezeichnung beim Bild benannt zu werden. Zwar kann der Urheber hiervon abweichen und auf eine Urhebernennung verzichten; dies muss jedoch ausdrücklich geschehen. Wird bezüglich der Urhebernennung keine vertragliche Regelung getroffen, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass der Urheber zu benennen ist. Kein Bildverwender wird sich also beschweren können, wenn ein Fotograf sich dagegen wehrt, bei der Veröffentlichung seiner Fotos nicht genannt zu werden. Eine Urheberbenennung bringt schließlich auch stets einen Werbeeffekt für einen ausführenden Fotografen mit sich und ist – auch aus wirtschaftlicher Sicht – nicht zu unterschätzen.

 

Die Weitergabe-Ausrede

Beliebt ist auch die Ausrede, man hätte das genutzte Bild von einer dritten Stelle erhalten und habe sich darauf verlassen, dass man dieses nutzen dürfe. Das mag verständlich sein, wenn es tatsächlich so gewesen ist, hilft aus rechtlicher Sicht dem Bildverwender allerdings nicht weiter, denn: Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt es im Urheberrecht nicht.
Auch Sie mussten feststellen, dass Ihre Bilder ohne Ihre Genehmigung verwendet werden? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir helfen Ihnen beim Kampf gegen den Bildklau.

Ihre Rechte bei Bildklau

Welche Rechte stehen Ihnen eigentlich zu, wenn Sie feststellen müssen, dass jemand Ihre Bilder ohne Ihre Genehmigung für seine Zwecke verwendet? Zunächst einmal die gute Nachricht: Sie sind im Bereich des Urheberrechts keineswegs schutzlos gestellt, sondern können Ihre Rechte effektiv durchsetzen!

Folgende Rechte stehen Ihnen als Urheber bei einer Verletzung Ihrer Urheberrechte zu:

 

1. Anspruch auf Unterlassung

Zunächst einmal können Sie als Urheber verlangen, dass der Bildverwender es zukünftig unterlässt, Ihre Fotos ohne Ihre Genehmigung zu verwenden. Hierbei handelt es sich um den so genannten Unterlassungsanspruch, der in § 97 des deutschen Urheberrechtsgesetzes geregelt ist. Der Bildverwender wird zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zunächst von unserem anwaltlichen Kooperationspartner außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe zu versehen ist, dient dazu, dass es der Bildverwender verpflichtet, zukünftig Ihr Foto nicht mehr unlizenziert zu verwenden. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung können Sie den Bildverwender auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nehmen.

2. Anspruch auf Beseitigung

Neben dem Anspruch auf Unterlassung haben Sie zudem das Recht, vom Bildverwender zu verlangen, dass dieser die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt. Dies ist in § 98 UrhG geregelt und kann im Zweifelsfall ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.


3. Anspruch auf Kostenerstattung

Sie haben zudem im Falle einer berechtigten Abmahnung Anspruch darauf, dass der Bildverwender Ihnen die Kosten erstattet, die für die Abmahnung durch unseren anwaltlichen Kooperationspartner anfallen. Hierbei ist zu erwähnen, dass unser anwaltlicher Kooperationspartner bereits tausendfache Erfahrung mit Abmahnungen im Bereich des Fotorechts hat, sodass Sie bei diesem gut aufgehoben sind.

 

4. Anspruch auf Schadensersatzzahlungen

Neben den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen haben Sie zudem einen Anspruch darauf, dass der Bildverwender ein angemessenes Entgelt für die Nutzung Ihres Fotos zahlt. Dieses Entgelt kann auf unterschiedliche Arten und Weisen berechnet werden; häufig wird hierbei auf die so genannten MFM-Empfehlungen zurück gegriffen, die die branchenübliche Vergütungen im professionellen Fotografie-Bereich festlegen. Werden Sie als Urheber bei der Verwendung des Fotos nicht genannt (dies ist fast immer der Fall bei Bilddiebstahl!), ist die an Sie zu zahlende Vergütung zu verdoppeln!

 

Sie möchten wissen, wo Ihre Fotos verwendet werden? Gerne lassen wir die Verwendung der Fotos über unseren Kooperationspartner für Sie kostenfrei recherchieren!

Urheberrecht – Theorie und Praxis

„Immaterielle Vermögensrechte sind das Gold des 21. Jahrhunderts“ – dies liest man immer häufiger an unterschiedlichen Stellen. Der Ausspruch ist durchaus verständlich, denn in einer Welt, in der ein Überangebot von Waren herrscht, wird es immer wichtiger, sich von seinen Mitbewerbern abzuheben. Ein Mittel hierfür sind immaterielle Rechte, welche dem Rechteinhaber erlauben, andere von der Nutzung auszuschließen.

Die Theorie

Zu den immateriellen Rechten gehört auch das Urheberrecht. Dessen Grundsatz besagt, dass derjenige, der ein Werk – beispielsweise eine Fotografie – geschaffen hat, auch eigenständig darüber entscheiden kann, wem er dieses Werk lizenziert, also wer das Werk nutzen darf. Im Falle einer Fotografie kommt es übrigens nicht darauf an, dass das Foto besonders kreativ oder hochwertig hergestellt ist, um in den Genuss eines urheberrechtlichen Schutzes zu kommen. Vielmehr ist es so, dass auch einfache Fotos – ja nahezu „Knipsbilder“ über den Lichtbildschutz urheberrechtlich geschützt sind.

Sobald also ein Fotograf ein Foto angefertigt hat, kann dieser grundsätzlich darüber entscheiden, wem er das Foto zu welchen Konditionen für welche Zwecke lizenzieren möchte. Darüber hinaus hat der Fotograf einen Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Fotos genannt zu werden. Dies ist Ausfluss vom Urheberpersönlichkeitsrecht, das in § 13 UrhG geregelt ist.

 

Die Praxis

So gut die Theorie für einen Urheber klingt, so sehr zeigt die Praxis, dass dem Schutz von Urheberrechten von zahlreichen Nutzern offensichtlich kein allzu großer Wert zugemessen wird. Nur so ist es zu erklären, dass Fotos auf eigenen kommerziellen Internetseiten verwendet werden, für die keine Lizenz vom Fotografen eingeräumt worden ist. Häufig bleiben die Bildverwendungen für den Fotografen unerkannt, sodass der Bildnutzer das Foto letztlich verwendet, ohne hierfür einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr zu zahlen.

 

Jetzt Urheberrechte an Fotografien wahren

Wenn auch Sie Fotograf sind und Ihre Urheberrechte wahren möchten, dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an! Wir recherchieren für Sie nach unerlaubten Verwendungen Ihrer Fotos und helfen Ihnen bei der Wahrung Ihrer Rechte.